Einen Datensatz für KI-Training zu erstellen, fällt unter die urheberrechtliche Ausnahmeregelung für Text- und Data-Mining (TDM), so das Hamburger Landgericht. Im Urteil blieb allerdings die Frage offen, ob das eigentliche KI-Training ebenfalls unter die TDM-Schranke fällt. Für die Formulierung des Nutzungsvorbehalts gab das Gericht indes einige Anhaltspunkte.