Wer fremde Inhalte von einer Videoplattform einbettet, verletzt in der Regel keine Urheberrechte. Das hat der Europäische Gerichtshof im Fall „Bestwater“ entschieden. Was aber ist die Regel, was die Ausnahme, wenn man Inhalte einbettet? Der Beschluss nennt zwar zwei Kriterien dafür, lässt aber dennoch entscheidende Punkte im Unklaren.